Grossherzogtums Beschluss von 19. August 1909 betreffend die Übergangsabgabe von Bier.

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Großh Beschluß vom 19. August 1909, betreffend die Übergangsabgabe von Bier.

Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.;

Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg;

Nach Einsicht der Akte, bezüglich der zum 1. August d Js. erfolgten Kündigung des Vertrags vom 2. März 1907, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft, sowie des Gesetzes vom 22. Dezember 1854, betreffend die Übergangsabgaben;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors der Finanzen und nach Beratung der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen:

Art. 1.

Für das Bier, welches aus dem innerhalb der Zollinie liegenden Gebiete des Deutschen Reichs in das Großherzogtum Luxemburg eingeführt wird, ist eine für Rechnung des Großherzogtums zu vereinnahmende Übergangsabgabe zu entrichten, deren Betrag auf 3,125 Fr. (2,50 M.) für ein (...) festgesetzt wird.

Art. 2.

Von der Übergangsabgabe (Art. 1) befreit bleibt das unter zoll- oder steueramtlicher Kontrolle durch das Großherzogtum durchgeführte oder wiederausgeführte Bier.

Art. 3.

Dieser Beschluß hat rückwirkende Kraft vom 1. August 1909. ab.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Schloß Hohenburg, den 19. August 1909.

Maria-Anna


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