Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1909 concernant l'introduction d'un droit de consommation sur l'acide acétique.
Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1909, concernant l'introduction d'un droit de consommation sur l'acide acétique.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg;
Vu la loi du 26 septembre 1909, concernant l'imposition sur les eaux-de-vie, spécialement l'art. 16 qui autorise le Gouvernement à introduire par voie de règlement d'administration publique les dispositions qui seront mises en vigueur dans l'Union douanière relativement aux taxes frappant la consommation de l'acide acétique;
Notre Conseil d'État entendu;
Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons:
Art. 1er.
Les dispositions suivantes concernant l'introduction d'un droit de consommation sur l'acide acétique, seront publiées afin d'exécution:
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§ 1. -Gegenstand der Besteuerung. Gegenstand der Besteuerung ist die im Inlande aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnene, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure, soweit sie nicht ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. Welche Essigsäure als zu Genußzwecken und welche als nur zu gewerblichen Zwecken geeignet anzusehen ist, ergibt sich aus Anlage 1. § 2. -Nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure. Essigsäure, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignet ist, bleibt steuerfrei und unterliegt nur der allgemeinen amtlichen Überwachung. Auf Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure herstellen, finden nur die §§ 17, 18, 20, 46 bis 53, 57, 58, 59, Abs. 1, §§ 60, 61, 72, 103 und 104 Anwendung § 3. -Höhe der Steuer. Die Essigsäure unterliegt einer Verbrauchsabgabe, die 0,30 Mark für das Kilogramm wasserfreier Essigsäure beträgt. Bei der Berechnung der Steuer sind Pfennigbeträge nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch fünf ohne Rest teilbar sind. Die Menge der wasserfreien Essigsäure ist aus dem Reingewichte der Essigsäure und deren Gehalt an wasserfreier Essigsäure (Stärke der Essigsäure) zu berechnen. § 4. -Feststellung der Stärke der Essigsäure. Die Stärke der Essigsäure ist nach der in der Anlage 2 gegebenen Anleitung festzustellen. Die zur Untersuchung erforderlichen Stoffe werden von der Verwaltung auf Kosten des Gewerbetreibenden beschafft und sind dauernd unter amtlichem Verschluß oder in amtlichem Gewahrsame zu halten. § 5. -Umrechnung der Raummengen in Gewichtsmengen. Läßt sich die Essigsäure bei den Bestandsaufnahmen nur nach Raummengen feststellen, so sind diese nach der Anlage 3 in Gewichtsmengen umzurechnen. § 6. -Person des Zahlungspflichtigen. Zur Entrichtung der Essigsäure-Verbrauchsabgabe ist der Hersteller verpflichtet. § 7. -Fälligkeit und Zahlung. Die Verbrauchsabgabe wird fällig, sobald die Essigsäuremenge in der Erzeugungsstätte zur Versteuerung abgefertigt worden ist; sie ist binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags zu entrichten. § 8. -Stundung. Die Essigsäure-Verbrauchsabgabe ist gegen Sicherheitsbestellung für die Frist von sechs Monaten zu stunden. Wird nur eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Der General-Direktor der Finanzen bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. § 9. -b. Stundungsanerkenntnis, Stundungsbetrag. Bei der Stundung der Verbrauchsabgabe ist über jeden im Einnahmebuch anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge anzugeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß mindestens 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 10. -c. Stundungsfrist. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. § 11. -Essigsäureverbrauchsabgaben-Einnahmebuch. Die Hebestelle hat über die Einnahme aus der Essigsäure-Verbrauchsabgabe ein Essigsäure Verbrauchsabgaben-Einnahmebuch zu führen. § 12. -Haftung der Essigsäure. Die Essigsäure haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhende Verbrauchsabgabe und kann, solange diese nicht entrichtet ist, von der Verwaltungsbehörde mit Beschlag belegt oder zurückbehalten werden. § 13. -Verjährung. Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Verbrauchsabgabe verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. § 14 . -Übergangsabgabe. In Ermangelung der Begründung einer Steuergemeinschaft mit dem Deutschen Reiche oder im Falle des Aufhörens der zu begründenden Gemeinschaft, werden von der aus dem freien Verkehr des deutschen Reiches eingebenden, zu Genußzwecken geeigneten Essigsäure, soweit sie nicht nachweislich verzollt worden ist, an Übergangsabgabe 0,30 Mark für das Kilogramm wasserfreier Essigsäure erhoben. Die Abgabe wird nicht gestundet. § 15. -Verwaltungsvergütung. Für die Erbebung der Essigsäure-Verbrauchsabgabe werden jedem der Steuergemeinschaft zugehörigen Staate acht Hundertteile der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet. § 16. -Oberbeamte, Abfertigungsbefugnisse usw. Die in den allgemeinen Branntweinsteuer-Grundbestimmungen hinsichtlich der Oberbeamten, der Abfertigungsbefugnisse der Amtsstellen, der Abfertigungsbeamten, der Abfertigungsstellen, der Entnahme von Proben und der Zuziehung von Chemikern gegebenen Vorschriften finden auf die Essigsäurefabriken und die Essigsäure sinngemäß Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß die Bestandsaufnahmen in Gewerbebetrieben, die unvergällte Essigsäure abgabenfrei verwenden (§ 96), und bei Essigsäurehändlern (§ 102) von einem Steuerbeamten allein vorgenommen werden konnen. § 17. -Vertretung der Gewerbetreibenden. Die Gewerbetreibenden können sich der Steuerbehörde gegenüber durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Inhaber von Essigsäurefabriken, die dauernd oder für längere Zeit einem Vertreter die Leitung ihres Betriebs ganz oder teilweise übertragen, haben der Amtsstelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, die von dem Vertreter mitzuunterzeichnen ist. § 18. -Wiege-, Prüfungs- und Meßgerätschaften. Für die Abfertigungen und Bestandsaufnahmen haben die Gewerbetreibenden eine Wage mit Gewichten, sowie die nötigen Prüfungs- und Meßgerätschaften zu beschaffen und in gutem Zustande zu erhalten. Sämtliche Wagen und Gewichte, sowie Prüfungs- und Meßgeräte müssen geeicht oder beglaubigt sein. Für die eichamtliche Nachprüfung haben die Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. § 19. -Abfertigungsräume usw. Die Inhaber von Essigsäurefabriken haben für die Essigsäureabfertigungen einen geeigneten, angemessen ausgestatteten Raum zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen. Sie haben insonderheit ein Behältnis zur Aufbewahrung der Beleghefte, einen Tisch und Schreibgerät zu beschaffen. Die Steuerdirektion kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten auferlegen, in denen Essigsäure steuerfrei verwendet wird. Werden die Abfertigungsbücher in der Essigsäurefabrik geführt, so hat der Besitzer ein Behältnis zur Verfügung zu stellen, in dem die Bücher unter Verschluß aufbewahrt werden können. § 20. -Gebühren. Die amtliche Überwachung der Essigsäurefabriken und anderer Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Aufsicht stehende Essigsäure verarbeitet wird, erfolgt in der Regel gebührenfrei. Gebühren sind zu erheben für die Überwachung einer Essigsäurefabrik, wenn sie gemäß § 72 unter dauernde Aufsicht gestellt ist. § 21. -2. Für Abfertigungen. Essigsäureabfertigungen in den Essigfäurefabriken oder an den Amtsstellen erfolgen in der Regel gebührenfrei. Gebühren sind zu erbeben:
§ 22. -b) An anderen Orten. Essigsäureabfertigungen außerhalb des Bereichs der Essigsäurefabriken oder außerhalb der Amtsstellen sind gebührenpflichtig. § 23. -3. Für die Überwachung der Essigsäuresendungen. Für die amtliche Begleitung und Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren zu erbeben. Gebührenfrei bleiben:
§ 24. -4. In sonstigen Fällen. Abgesehen von den Fällen der §§ 21 bis 23 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer den Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird. § 25. -5. Einfacher Gebührenbetrag. Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirke für jede - wenn auch angefangene - Stunde
Die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen. Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometern und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs 1 festgesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen. Es sind die Gebührensätze anzuwenden, die dem Range des Beamten entsprechen. Sind jedoch zu Amtshandlungen, die von einem Aufseher oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Gebühren nach den Sätzen für erstere zu erheben. § 26. -6. Doppelter Gebührensatz. Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unterbrochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben. § 27. -7. Fahrgelder. Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Entschädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die angemessene Beförderung der Beamten Sorge zu tragen. § 28. -8. Gebühren für mehrere Beamte. Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig, oder werden zu einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen zu erheben. § 29. -9. Verwaltungskostenbeiträge. Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die beteiligten Gewerbtreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landes-Finanzbehörde nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens zuzüglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweitig dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden. Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, dies der Steuerdirektion anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis zur anderweitigen Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen. Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn- und Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §§ 25 ff. zu erheben. § 30. -10. Verrechnung der Gebühren. Die nach den §§ 25 bis 29 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Einzelstaaten erhoben. § 31. -Anmeldung der Essigsäurefabriken, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure herstellen. Allgemeine Bestimmung. Wer zu Genußzwecken geeignete Essigsäure aus Holzessig oder essigsauren Salzen herstellen will, hat spätestens vierzehn Tage vor Beginn des Betriebs der Hebestelle
in doppelter Ausfertigung einzureichen. § 32. -Anmeldung der Räume usw. In die Anmeldung der Räume und Lagerstätten sind aufzunehmen:
§ 33. -Anmeldung der Geräte. In die Geräteanmeldung sind alle zur Essigsäurefabrik gehörigen Geräte aufzunehmen, in denen Essigsäuredämpfe zur Entwicklung oder Reinigung gelangen (Zersetzungskessel, Destilliervorrichtungen), sowie diejenigen Gefäße, in denen sich Essigsäure ständig oder vorübergehend befindet (Sammel- und Mischgefäße, Druckgefäße, feststehende Aufbewahrungsgefäße). § 34. -Grundriß. In den Grundriß der Fabrik, der die im § 32 aufgeführten Räume und Lagerstätten nachweisen muß, ist die Stellung der angemeldeten Geräte einzuzeichnen. § 35. -Prüfung der Anmeldung. Die Anmeldungspapiere (§ 31) sind von der Hebestelle dem Steuerkontrolleur zuzustellen. Der Steuerkontrolleur hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die Geräte nach den Bestimmungen in den §§ 36 ff. zu vermessen, das Ergebnis in die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte einzutragen und sodann die Anmeldungspapiere mit den Vermessungsverhandlungen (§ 38 Abs. 1) der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§ 38 Abs. 2) übermittelt die Hebestelle je eine Ausfertigung der Anmeldungspapiere und Vermessungsverhandlungen dem Fabrikinhaber. § 36. -Gerätevermessung. Allgemeine Vorschrift. Die im § 33 genannten Geräte sind mit Ausnahme der Zersetzungskessel in der Regel auf trockenem und nassem Wege zu vermessen. Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann die Steuerdirektion die trockene Vermessung als ausreichend erachten. Ist auch diese nicht ausführbar, so kann die Steuerdirektion genehmigen, daß der Raumgehalt nach den Angaben des Fabrikbesitzers festgesetzt wird. Bei den während der Erzeugung und Reinigung zur Aufbewahrung von Essigsäure dienenden Geräten kann von einer Vermessung abgesehen und die Angabe des Fabrikbesitzers über ihren Raumgehalt als richtig angenommen werden. § 37. -Ausführung der Vermessung. Die Vermessung ist durch den Steuerkontrolleur unter Zuziehung eines anderen Beamten zu bewirken. Der Fabrikinhaber hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlung (§ 38) anzuerkennen. Bei der nassen Vermessung sind, soweit angängig, an Skalen, Schwimmervorrichtungen oder Senkstäben, die gegen Veränderung oder Vertauschung amtlich zu sichern sind, die Wassermengen fortlaufend in Abschnitten festzustellen. § 38. -Vermessungsverhandlungen. Ueber die Vermessung sind für jedes Gerät zwei gleichlautende Verhandlungen aufzunehmen. Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. § 39. -Gerätebezeichnung. Der Fabrikinhaber hat jedes angemeldete Gerät mit Nummer und Raumgehalt in Uebereinstimmung mit der Geräteanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. Die näheren Anordnungen trifft der Steuerkontrolleur. § 40. -Geräteaufbewahrung. Die angemeldeten Geräte müssen an den im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen aufbewahrt werden. Während der Nichtbenutzung können sie zeitweise aus der Fabrik entfernt und anderwärts aufbewahrt werden. Dem Steuerkontrolleur ist bei seiner nächsten Anwesenheit in der Fabrik hiervon Kenntnis zu geben. § 41. -Veränderungen. Wechsel im Besitze der Essigsäurefabrik. Jeder Wechsel im Besitz einer Essigsäurefabrik, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit des angemeldeten Gerätestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräte schriftlich anzuerkennen oder eine neue Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte abzugeben. § 42. -Beränderungen im Gerätestand usw. Sollen angemeldete Geräte aus den Händen gegeben, an einem anderen Platze aufgestellt, oder abgeändert, oder sollen die Lagerstätten für die essigsauren Salze, Holzessig oder Essigsäure geändert werden, so hat der Fabrikinhaber dies der Hebestelle vor der Weggabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Werden Destilliergeräte aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräte in einen anderen Hebebezirk statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen. Werden anmeldungspflichtige Gerate neu angeschafft, so hat der Fabrikbesitzer dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräte in der Fabrik anzuzeigen. Die Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Fabrikbeleghefte (§ 51) zurückzugeben, die andere dem Steuerkontrolleur vorzulegen. § 43. -Erledigung der Veränderungsanzeigen. Der Steuerkontrolleur hat sich von der Nichtigkeit der Anzeige zu überzeugen, erforderlichenfalls für die Vermessung und Bezeichnung der Geräte zu sorgen und die eingetretenen Änderungen in der Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte, dem Grundrisse sowie in der Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen, die in der Fabrik ausliegen, nachzutragen. § 44. -Einreichung neuer Anmeldungen der Räume, Lagerstätten und Geräte usw. Wenn die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte oder der Grundriß oder die Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden ist, sind neue Ausfertigungen einzureichen. § 45. -Abmeldung einer Essigsänrefabrik. Wird eine Essigsäurefabrik gänzlich abgemeldet, so sind die noch zu Brennereizwecken geeigneten Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen nach den allgemeinen Branntweinsteuer-Grundbestimmungen weiter zu behandeln. § 46. -Anmeldung der Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure herstellen. Allgemeine Bestimmung. Wer nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure aus Holzessig oder essigsauren Salzen herstellen will, hat spätestens drei Tage vor Beginn des Betriebs der Hebestelle
in doppelter Ausfertigung einzureichen. § 47. -Prüfung der Anmeldung. Die Anmeldungspapiere (§ 46) sind von der Hebestelle nach Eintragung in die Essigsäurefabrikrolle (§ 49) dem Steuerkontrolleur zuzustellen. Der Steuerkontrolleur hat sie an Ort und Stelle zu prüfen und nach Bescheinigung der Richtigkeit der Hebestelle zurückzugeben, die je eine Ausfertigung dem Fabrikinhaber übermittelt. § 48. -Vermessung der Geräte usw. Für Essigsäurefabriken, die Essigsäure nur zu gewerblichen Zwecken herstellen, bedarf es der Vermessung der Geräte nicht, dagegen finden die §§ 32 bis 34 und 39 bis 45 auch auf diese Fabriken Anwendung, und zwar § 39 mit der Maßgabe, daß die angemeldeten Geräte nur mit Nummer zu bezeichnen sind. § 49. -Essigsäurefabrikrolle und Beleghefte. Essigsäurefabrikrolle. Die Hebestelle hat eine Essigsäurefabrikrolle in zwei Abschnitten zu führen, in der sämtliche im Bezirke vorhandenen Essigsäurefabriken nachzuweisen sind. In den Abschnitt A sind die Essigsäurefabriken, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure herstellen, in den Abschnitt B die Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure erzeugen, aufzunehmen. § 50. -Beleghefte der Hebestelle. Die Hebestelle führt für jede Essigsäurefabrik ein Belegheft, in das folgende Schriftstücke aufzunehmen sind:
§ 51. -Fabrikbeleghefte. Die an den Fabrikinhaber gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der im § 50 unter a bis d und f aufgeführten Schriftstücke sind in einem Fabrikbeleghefte zu vereinigen. § 53. -Anzeige der Betriebseröffnung oder der Betriebseinstellung. Wer eine neu errichtete oder eine ruhende Essigsäurefabrik in Betrieb setzen will, hat der Hebestelle schriftlich Anzeige zu erstatten, und zwar
Soll der Betrieb einer Essigsäurefabrik für eine Zeit von mehr als 14 Tagen eingestellt werden, so ist dies der Hebestelle spätestens am dritten Tage nach der Betriebseinstellung anzuzeigen. Von dem Eingange der Anzeigen hat die Hebestelle dem Steuerkontrolleur und der Steuerdirektion Mitteilung zu machen. § 54. -Betriebserklärung. Mit der im § 53 Abs. 1 unter a vorgeschriebenen Anzeige hat der Fabrikbesitzer eine Betriebserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens mit näheren Angaben über den Verlauf der Erzeugung und Reinigung der Essigsäure sowie über die herzustellenden Essigsäurearten und die Dauer des täglichen Betriebs enthalten muß. Ferner ist in der Beschreibung anzugeben, in welchem Verhältnisse zu der Menge des verarbeiteten Rohstoffs durchschnittlich Essigsäure gewonnen wird (Ausbeuteverhältnis). Bei der Wiederaufnahme des Betriebs einer ruhenden Essigsäurefabrik genügt eine schriftliche Bezugnahme auf die frühere Betriebserklärung, wenn diese weiter befolgt werden soll. § 55. -b) Prüfung. Die Hebestelle hat die Betriebserklärung dem Steuerkontrolleur zur Prüfung vorzulegen. Dieser hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit einem Prüfungsvermerke zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Fabrikinhaber zur Aufnahme in das Fabrikbelegheft auszuhändigen, die andere bleibt bei der Hebestelle. § 56. -c) Abänderung. Soll die Betriebsweise dauernd geändert werden, so hat der Fabrikinhaber, sofern nicht eine neue Betriebserklärung erforderlich ist, eine Nachtragserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zu prüfen und der Haupterklärung beizufügen ist. § 57. -Besuch der Gewerberäume durch die Steuerbeamten. Die Gebäude, in denen eine Essigsäurefabrik betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung von Essigsäure, Holzessig oder essigsauren Salzen sowie zur Verpackung und Behandlung der Essigsäure dienenden Räume und Lagerstätten dürfen, wenn die Essigsäurefabrik nicht im Betrieb ist, nur von morgens 6 bis abends 9 Uhr von den Steuerbeamten besucht werden. Der Eingang muß ihnen sogleich geöffnet werden. Solange jedoch in der Essigsäurefabrik gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder Zeit zulässig; die Fabrik muß alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die mit der Essigsäurefabrik und den Lagerstätten für Essigsäure, Holzessig oder essigsauren Kalk in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge ist. § 58. -Hilfeleistung bei der Ausübung der Steueraufsicht. Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Aufsicht oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die nötigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen und das Material für die Anlegung amtlicher Verschlüsse zu liefern. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäfts- und Handelsbücher über den Einkauf der Rohstoffe und die Herstellung und den Verkauf von Essigsäure auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist vom Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen. § 59. -Lagerung des Holzessigs, der essigsauren Salze und der Essigsäure. Holzessig, essigsaure Salze und Essigsäure dürfen nur an den angemeldeten Stätten (§ 32) gelagert, verpackt und behandelt werden. Sind für die Lagerung keine abgesonderten Räume vorhanden, so sind die Teile der Betriebsräume, in denen die Lagerung erfolgen soll, durch eine Tafel mit einer entsprechenden Aufschrift kenntlich zu machen. Die Lagerung hat getrennt nach den Warengattungen und Essigsäurearten zu erfolgen. Der essigsaure Kalk ist tunlichst in der Weise zu lagern, daß die einzelnen im Lagerbuche (§ 62) in Zugang gestellten Mengen voneinander getrennt sind. Die einzelnen Posten sind in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Lagerbuche zu bezeichnen. § 60. -Prüfung des Betriebs durch die Steuerbeamten. Die Aufsichtsbeamten haben sich bei der Prüfung des Betriebs der Essigsäurefabriken davon zu überzeugen, daß nur die angemeldeten Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen im Betriebe sind, der Gerätestand mit der Geräteanmeldung (§ 33) übereinstimmt, und Holzessig, essigsaure Salze und Essigsäure nur an den angemeldeten Stätten (§ 32) gelagert werden. Der Steuerkontrolleur hat die als nur zu gewerblichen Zwecken geeignet bezeichnete Essigsäure von Zeit zu Zeit darauf zu untersuchen, ob sie den in der Anlage 1 für derartige Säure vorgesehenen Anforderungen entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Zahl und Ausführung der Revisionen trifft die Steuerdirektion. In jeder Essigsäurefabrik ist ein Aufsichtsbuch aufzulegen, in das die Aufsichtsbeamten das Ergebnis der Revision einzutragen haben. § 61. -Verschluß der Destilliervorrichtungen während des Ruhens einer Essigsäurefabrik. Während des Ruhens einer Essigsäurefabrik sind die Destilliervorrichtungen durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder durch sonstige Maßnahmen gegen Benutzung zu sichern. Soweit ein Bedürfnis vorliegt, die genannten Geräte ohne Verschluß zu lassen, z. B. zur Vornahme von Ausbesserungen und Veränderungen, hat der Steuerkontrolleur Ausnahmen zuzulassen. Wird die Essigsäurefabrik wieder zum Betrieb angemeldet, so ist für die rechtzeitige Abnahme der Verschlüsse Sorge zu tragen. § 62. -Buchführung des Fabrikinhabers. Ueber den Zu- und Abgang von essigsaurem Kalke hat der Fabrikinhaber ein Lagerbuch zu führen. In diesem ist jeder Zugang bei der Aufnahme in das Lager anzuschreiben und jede unverarbeitet abgegebene Menge unter Angabe des Empfängers abzuschreiben. Die zur Verarbeitung in der Fabrik entnommenen Mengen sind tunlichst am Schlusse eines jeden Betriebstags abzuschreiben. § 63. -b) Essigsäure-Ausgabebuch. Über den Abgang von Essigsäure aus der Fabrik ist ein Ausgabebuch zu führen, in dem diejenigen Mengen, welche die Erzeugungsstätten verlassen, abzuschreiben sind. Die Abschreibungen auf Grund von Ankaufserlaubnisscheinen (§§ 91 und 98) sind nach den darauf eingetragenen Vermerken vom Steuerkontrolleur zu prüfen. § 64. -Bestandsaufnahme. Jährlich einmal ist an einem von der Steuerdirektion nach Anhörung des Fabrikinhabers zu bestimmenden Tage der in der Fabrik vorhandene Bestand an Essigsäure und essigsaurem Kalk festzustellen. § 65. -b) Anmeldungen. Der Fabrikinhaber hat vor der Bestandsaufnahme Anmeldungen abzugeben und darin die Bestände an Essigsäure und essigsaurem Kalk aufzuführen. § 66. -c) Feststellung des Sollbestandes usw. Zur Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch über essigsauren Kalk und das Essigsäureausgabebuch aufzurechnen und im Lagerbuche der Sollbestand in der Weise festzustellen, daß die Summe der Abschreibungen von der Summe der Anschreibungen abgezogen wird. § 67. -d) Feststellung der Istbestände. Bei der Bestandsaufnahme sind probeweise Prüfungen zulässig. Die Anmeldung des Fabrikinhabers kann als richtig angenommen werden, wenn sich bei den Probeermittelungen erhebliche Abweichungen nicht ergeben und gegen die Richtigkeit der angemeldeten Mengen keine Bedenken bestehen. Sind probeweise Verwiegungen des essigsauren Kalkes mit Rücksicht auf die Art der Lagerung oder den Umfang der in Betracht kommenden Mengen nicht angängig, so ist der Bestand schätzungsweise festzustellen und die Anmeldung auf Grund der Geschäfts- und Betriebsbücher nachzuprüfen. § 68. -e) Bestandsaufnahmeverhandlung. Die Abfertigungsbeamten haben eine Bestandsaufnahmeverhandlung aufzunehmen und darin das im abgelaufenen Betriebsjahr erzielte Ausbeuteverhältnis sowie den gegen den Sollbestand ermittelten Mehr- oder Minderbefund an essigsaurem Kalk ersichtlich zu machen. Abweichungen gegen das vom Fabrikinhaber in der Betriebserklärung angegebene Ausbeuteverhältnis und ein Mehr- oder Minderbefund an essigsaurem Kalk sind aufzuklären und in der Verhandlung näher zu erläutern. Der Fabrikinhaber hat der Bestandsaufnahme beizuwohnen und die Verhandlung mit zu vollziehen. § 69. -f) Prüfung durch die Steuerdirektion. Die Steuerdirektion hat die Bestandsaufnahmeverhandlung nachzuprüfen und zu entscheiden, ob die Abweichungen genügend aufgeklärt sind und von Weiterungen abgesehen werden kann. § 70. -Behandlung von zugrunde gegangenen Beständen. Wenn Rohstoffe oder Essigsäure in der Essigsäurefabrik durch zufällige Ereignisse zugrunde gegangen sind, hat der Fabrikinhaber dies alsbald anzuzeigen. Der Sachverhalt ist festzustellen und die aufgenommene Verhandlung der Steuerdirektion zur Entscheidung vorzulegen. Die zugrunde gegangenen Mengen an Essigsäure oder Rohstoffen sind im Ausgabebuche oder im Lagerbuche abzuschreiben. § 71. -Buchführung usw in Essigsäurefabriken, die Essigsäure aus Holzessig usw. herstellen. Über die Buchführung und die Handhabung der Bestandsaufnahme in Essigsäurefabriken, die Essigsäure unmittelbar aus Holzessig oder aus anderen essigsauren Salzen als essigsaurem Kalk herstellen, bleiben nähere Bestimmungen vorbehalten. § 72. -Besondere Aufsichtsmaßnahmen. Ist der Inhaber einer Essigsäurefabrik oder sein Vertreter wegen Hinterziehung der Essigsäureverbrauchsabgabe bestraft worden, so kann die Fabrik besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Fabrikinhaber zur Last; die Einziehung erfolgt gegebenenfalls nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. § 78. -Abfertigung zur Versteuerung. - Anmeldung. Soll Essigsäure aus einer Essigsäurefabrik zur Versteuerung abgefertigt werden, so hat der Fabrikinhaber eine Anmeldung der zu versteuernden Essigsäuremenge einzureichen. In der Anmeldung sind die Zeichen und Nummern, die Zahl und Art der Gefäße und, falls deren Eigengewicht bereits steueramtlich festgestellt ist (§ 76), das Rohgewicht der befüllten Gefäße, das Eigengewicht der Gefäße und das Reingewicht, ferner die Stärke der Essigsäure in Gewichtshundertteilen und die Menge der wasserfreien Essigsäure anzugeben. § 74. -Eintragung der Anmeldung. Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das Essigsäure-Verbrauchsabgaben-Anmeldungsbuch ein und übermittelt sie den Abfertigungsbeamten. § 75. -Abfertigung. Soweit nicht die Bestimmungen im § 77 Anwendung finden, ist für jedes befüllte Gefäß das Rohgewicht, das Eigengewicht der Gefäße und das Reingewicht zu ermitteln. Die Stärke der Essigsäure kann probeweise festgestellt werden; das Ergebnis ist in dem Abfertigungspapier zu vermerken. Bei der Verwiegung der gefüllten und leeren Gefäße bleiben Bruchteile eines Kilogramms unter 200 Gramm außer Betracht. § 76. -Ermittlung des Eigengewichts der Versandgefäße. Wird die Essigsäure in den Versandgefäßen aufbewahrt und in diesen zur Abfertigung gestellt, so sind die Gefäße vorher in leerem Zustande zu verwiegen und in geeigneter Weise zu kennzeichnen. § 77. -Probeweise Verwiegungen. Hat der Fabrikinhaber im Falle des § 76 das Rohgewicht der befüllten Gefäße, das Eigengewicht der Gefaße und das Reingewicht in der Anmeldung angegeben, so können probeweise Verwiegungen vorgenommen werden, die sich auf mindestens fünf vom Hundert der angemeldeten Gefäße zu erstrecken haben. Ergeben sich hierbei Abweichungen von mehr als zwei Hundertteilen des angemeldeten Gewichts, so ist die ganze Post zu verwiegen. § 78. -Abfertigung auf Begleitscheine. Essigsäurebegleitscheine. Soll die Essigsäure an einen Gewerbebetrieb versandt und in diesem vor der gewerblichen Verwendung vergällt werden, so ist sie auf Begleitschein abzufertigen. Soweit nicht in den §§ 79 und 80 ein anderes angeordnet ist, finden bei der Abfertigung der Essigsäure sowie bei der Ausfertigung, Erledigung und weiteren Behandlung der Begleitscheine die im Vereinszollgesetz und der Zollbegleitscheinordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung. Von der Anlegung amtlicher Verschlüsse kann Abstand genommen werden, wenn sie nicht vom Fabrikinhaber beantragt wird. § 79. -Eisenbahn-Topfwagen. Bleiben bei der Schlußabfertigung in einem Eisenbahn-Topfwagen Reste kristallisierter Essigsäure, die in die Fabrik des Absenders zurückgehen, so ist deren Menge aus dem Unterschiede zwischen dem voramtlich und dem bei der Schlußabfertigung ermittelten Eigengewichte des Topfwagens festzustellen. Das Empfangsamt hat die Erledigung des Begleitscheins dem Ausfertigungsamte mittels besonderen Erledigungsscheins unter Angabe der im Topfwagen verbliebenen Essigsäuremengen mitzuteilen. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich in dem Topfwagen bei seiner Befüllung in der Fabrik kristallisierte Essigsäure aus einer früheren Sendung befunden hat, und bei der Verwiegung des entleerten Topfwagens beim Empfangsamt ein geringeres Gewicht als beim Ausfertigungsamt ermittelt worden ist. § 80. Das Ausfertigungsamt hat das Ergebnis der Ermittlungen nach § 79 dem Begleitscheinnehmer mitzuteilen, der die Mehr oder Mindermengen unter Angabe des Empfängers der Ware und der Nummer des in Frage kommenden Begleitscheins im Essigsäureausgabebuch (§ 63) zu- oder abzusetzen hat. Die Eintragungen des Fabrikinhabers sind auf Grund der Erledigungsscheine nachzuprüfen. § 81. -Umfang der Steuerbefreiung. Zu Genußzwecken geeignete Essigsäure, die zu gewerblichen Zwecken verwendet oder ausgeführt wird, bleibt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Verbrauchsabgabe befreit. § 82. -Steuerfreiheit zu gewerblichen Zwecken. Antrag auf Genehmigung der steuerfreien Verwendung von Essigsäure. Wer zu Genußzwecken geeignete Essigsäure zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden will, hat bei der Steuerdirektion unter Angabe des Verwendungszwecks, der Art und Weise der Verwendung und des Ortes der Lagerung der Essigsäure die Genehmigung schriftlich zu beantragen, auch darzulegen, ob und gegebenenfalls mit welchem Mittel eine Vergällung der Essigsäure für den angegebenen Zweck möglich ist. § 83. -Vergällung der Essigsäure. Das vorgeschlagene Mittel ist von einem auf das Steuerinteresse vereidigten Chemiker daraufhin zu untersuchen, ob und zutreffendenfalls in welchen Mengen es geeignet ist, Essigsäure derart zu vergällen, daß sie zum menschlichen Genusse nicht verwendet und Essigsäure zu Genußzwecken mit Vorteil daraus nicht mehr ausgeschieden werden kann. § 84. -b) Weiteres Verfahren. Die Steuerdirektion prüft unter Berücksichtig ung der Art. des Gewerbebetriebs und der sonstigen Verhältnisse, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, ob eine Vergällung der Essigsäure stattzufinden hat, oder ob die Verwendung unvergällter Essigsäure zu gestatten ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde. § 85. -c) Erteilung der Genehmigung. Ist die Vergällung der Essigsäure möglich und ohne Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs ausführbar, so erteilt die Steuerdirektion dem Antragsteller hierzu die Genehmigung. Über die erteilten Genehmigungen ist ein Verzeichnis zu führen. § 86. -d) Mitteilung der Vergällungsmittel an die Technische Prüfungsstelle. Die genehmigten Vergällungsmittel sind unter Angabe der Gewerbebetriebe und der Art der Verwendung der vergällten Essigsäure der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin mitzuteilen. § 87. -e) Verwendung. Die vergällte Essigsäure darf nur zu dem genehmigten Zwecke und in der angemeldeten Weise sowie nur von demjenigen verwendet werden, auf dessen Antrag die Vergällung erfolgt ist. § 88. -f) Ausführung der Vergällung. Die Vergällung der Essigsäure ist in den Gewerberäumen des Antragstellers vorzunehmen. Die Steuerdirektion kann Ausnahmen zulassen. § 89. -g) Lagerung. Die vergällte Essigsäure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. § 90. -h) Aufsichtsbefugnisse der Steuerbeamten. Die Räume, in denen vergällte Essigsäure gelagert oder verwendet wird, unterliegen der Revision durch die Beamten der Steuerverwaltung. Sie dürfen von den letzteren, wenn in dem Betriebe gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends betreten werden. Die Beamten sind sofort einzulassen. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäfts- und Betriebsbücher über die Verwendung vergällter Essigsäure sowie über die hergestellten Erzeugnisse auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. § 91. -Verwendung unvergällter Essigsäure. Ist die Vergällung mangels eines geeigneten Vergällungsmittels nicht möglich, oder ist sie ohne Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs nicht ausführbar, so erteilt die Steuerdirektion dem Antragsteller für ein Kalenderjahr einen Ankaufserlaubnisschein nach Muster 4, der in ein Verzeichnis einzutragen ist, und in dem die Art der Verwendung der Essigsäure und der voraussichtliche Jahresbedarf nach Kilogramm anzugeben sind. Erweist sich die festgesetzte Höchstmenge als unzureichend, so kann die Steuerdirektion sie auf Antrag erhöhen. Der Ankaufserlaubnisschein ist bei jedem Ankaufe von Essigsäure dem Fabrikanten oder dem Händler (§ 98) zur Eintragung der gekauften Menge vorzulegen, sonst aber zur Einsicht der Beamten bereitzuhalten. Er ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeit an das Hauptamt zurückzugeben. § 92. -b) Bezug in Eisenbahn-Topfwagen. Verbleiben beim Bezug in Eisenbahn-Topfwagen in den auf dem Eisenbahnwagen befestigten Behältern Reste kristallisierter Essigsäure, die in die Essigsäurefabrik zurückgehen, so hat der Empfänger deren Menge aus dem Unterschiede zwischen dem vom Absender und dem nach der Entnahme der Essigsäure ermittelten Eigengewichte des Topfwagens festzustellen, das Ergebnis auf dem Ankaufserlaubnisschein unter Beifügung seines Namens zu vermerken und diesen dem Absender zur schriftlichen Anerkennung der Eintragung zu übersenden. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich bei der Befüllung des Topfwagens in der Essigsaurefabrik aus einer früheren Sendung kristallisierte Essigsäure befunden hat und vom Empfanger ein geringeres Eigengewicht des Topfwagens ermittelt worden ist als von dem Absender. Der Empfänger der Essigsäure hat in dem Kontrollbuche (§ 95) die vom Absender auf dem Ankaufserlaubnisschein eingetragene Menge abzüglich der im Topfwagen verbliebenen Menge oder zuzüglich der übersandten Mehrmenge anzuschreiben. Der Absender hat die Mehr- oder Mindermengen unter Angabe des Empfängers der Essigsäure und der Nummer des Ankaufserlaubnisscheines im Essigsäureausgabebuche (§ 63) zu- oder abzusetzen. § 93. -c) Verwendung. Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten. In Beziehung auf die Verwendung der unvergällten Essigsäure und die Aufsichtsbefugnis der Beamten der Steuerverwaltung finden die §§ 87 und 90 entsprechende Anwendung. § 94. -d) Lagerung. Die unvergällte Essigsäure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. Geschieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen Aufbewahrungsgefäßen, so müssen diese amtlich tariert oder auf nassem Wege vermessen und mit einer geprüften und gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum Ablesen des Flussigkeitsstandes versehen sein. § 95. -e) Kontrollbuch. Gewerbetreibende, die unversteuerte, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure unvergällt verwenden, haben ein Kontrollbuch nach Muster 5 zu führen. § 96. -f) Bestandsaufnahme. Alljährlich mindestens einmal findet eine amtliche Aufnahme der Vorräte an unversteuerter Essigsäure statt, welcher der Gewerbetreibende beizuwohnen hat. Hierbei sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an Essigsäure festzustellen. Sodann ist die vorhandene Essigsäuremenge zu ermitteln und dem Sollbestande gegenüberzustellen. Ueber das Ergebnis ist eine Verhandlung aufzunehmen und der Steuerdirektion vorzulegen. Der ermittelte Bestand an Essigsäure ist im Kontrollbuche vorzutragen und bei dessen Weiterführung mit aufzurechnen. Eine Versteuerung der etwaigen Fehlmenge findet nur statt, wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß die Essigsäure in unzulässiger Weise verwendet worden ist. § 97. -Steuerfreie Ausfuhr der Essigsäure. Essigsäurefabrikanten und Händler (§ 98) dürfen zu Genußzwecken geeignete Essigsäure ohne Vorführung zur amtlichen Abfertigung steuerfrei ausführen. Die zu versendenden Essigsäuremengen sind in das Essigsäureausgabebuch (§ 63) oder das Kontrollbuch (§ 100) einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen entfernt werden, in denen sie versandfertig gemacht worden sind. Die Beamten sind berechtigt, die zur Versendung fertiggestellten Gefäße von der Absendung zurückzuhalten und die Menge der darin enthaltenen Essigsäure zu ermitteln. Bei den in den Betrieben vorzunehmenden Revisionen sind sämtliche seit der letzten Revision vorgenommenen Eintragungen in dem Essigsäureausgabebuch oder Kontrollbuche nach den Geschäftsbüchern, Fakturen und Bestellschreiben zu prüfen. § 98. -Antrag auf Genehmigung zum Handel. Händler, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure vom Hersteller oder Händler unversteuert beziehen und ausführen oder an ankaufsberechtigte Gewerbtreibende abgeben wollen, haben bei der Steuerdirektion die Genehmigung zu beantragen und dabei den Ort der Lagerung der Essigsäure anzugeben. Die Steuerdirektion erteilt geeignetenfalls einen Ankaufserlaubnisschein nach Muster 4 und einen Verkaufserlaubnisschein nach Muster 6. Die An- und Verkaufserlaubnisscheine sind im Verzeichnisse einzutragen. § 99. -Verkauf der Essigsäure. Die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure darf unversteuert nur an Gewerbtreibende abgegeben werden, die ihre Berechtigung zum Ankaufe solcher Essigsäure durch Vorzeigung eines Ankaufserlaubnisscheins (§ 91) nachweisen. Der Händler darf die Essigsäure nicht in Mengen unter 2 Kilogramm und nur insoweit abgeben, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnisschein angegebene Höchstmenge nicht überschritten wird. Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Gewicht und Stärke unter Beifügung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnisscheine zu vermerken und diesen an den Käufer zurückzugeben. § 100. -Kontrollbuch. Über die zum Verkaufe bestimmte Essigsäure ist ein Kontrollbuch nach Muster 7 fortlaufend zu führen. Die Abschreibungen im Kontrollbuche sind auf Grund der auf den Ankaufserlaubnisscheinen eingetragenen Vermerke vom Steuerkontrolleur nach näherer Bestimmung des Hauptamts zu prüfen. § 101. -Lagerung. In Ansehung der Lagerung der unvergällten Essigsäure findet § 94 Anwendung. Wird an dem angemeldeten Orte auch versteuerte Essigsäure gelagert, so ist auf jedem Gefäße die Art der Essigsäure anzugeben. § 102. -Bestandsaufnahmen. Auf die Bestandsaufnahmen sind die Bestimmungen im § 96 anzuwenden. § 103. -Statistik. Die Steuerdirektion hat für jedes Rechnungsjahr eine Nachweisung über den Bestand an Essigsäurefabriken, die versteuerten und vergällten Essigsäuremengen und die Einnahmen an Essigsäureverbrauchsabgabe mit einem erläuternden Begleitschreibens bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt in doppelter Ausfertigung einzusenden. § 104. Das Begleitschreiben soll, abgesehen von der etwa erforderlichen Klarstellung einzelner Angaben der Nachweisung die Verhältnisse des Essigsäuregewerbes im allgemeinen behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
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Art. 2.
Le présent arrêté entrera en vigueur le 1er janvier 1910.
Art. 3.
Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial.
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Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. |
Château de Hohenhourg, le 9 décembre 1909. MARIE-ANNE. |
- Loi du 26 septembre 1909 concernant l'imposition des eaux-de-vie. (Mémorial A n° 59 de 1909)
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