Grossh. Beschluss vom 4. Dezember 1912 betreffend Abänderung des Kgl.-Grossh. Beschlusses vom 12. Juli 1858 über die Reise- und Umzugskosten der Zollbeamten.
Großh. Beschluß vom 4. Dezember 1912, betreffend Abänderung des Kgl.-Großh. Beschlusses vom 12. Juni 1858 über die Reise- und Umzugskosten der Zollbeamten.
Wir Maria-Adelheid, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.;
Nach Einsicht des Kgl.-Großh. Beschlusses vom 12. Juni 1858, die Reise- und Umzugskosten der Zollbeamten betreffend;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors der Finanzen und nach Beratung der Regierung im Konseil;
Haben beschlossen und beschließen:
Art. 1.
§ 6
eingangs erwähnten Beschlusses vom 12. Juni 1858 wird folgendermaßen abgeändert:Die im § 2 vorgeschriebenen Diätensätze finden auf die ebenfalls in der Form von Tagegeldern zu bestimmenden Remunerationen für Personen, welche nicht zu den Zollbeamten gehören, aber wegen vermehrter Geschäfte zur Aushilfe oder zur Stellvertretung auf eine Zeitlang angenommen werden, unmittelbar keine Anwendung, vielmehr richtet sich die solchen Personen zu bewilligende Remuneration hauptsächlich nach deren Brauchbarkeit und nach den für derartige Leistungen im Privatdienste gewährten Sätzen, ohne daß diese Entscheidigung einen Höchstbetrag von 6,25 Fr. täglich übersteigen darf.
Art. 2.
Dieser Beschluß tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Kaft.
Art. 3.
Unser General-Direktor der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
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Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. |
Schloß Berg, den, 4. Dezember 1912. Maria Adelheid. |
- König-Großherzoglicher Beschluss vom 12. Juni 1838, die Reise- und Umzugskosten der Zollbeamten betreffend. (Mémorial A n° 18 de 1858)
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