Zoll-Stundungsordnung

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Zoll-Stundungsordnung.

(Z. St. O.)



I. Stundung der Zölle.

§ 1.

Die Zölle können dem Zahlungspflichtigen auf Antrag vom Hauptamte gegen Sicherheitsleistung auf drei Monate zinsfrei gestundet werden.

Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können.

Wird ein Begleitschein II erst nach Ablauf der Zahlungsfrist vorgelegt, so kann die Stundung des überwiesenen Zollbetrags versagt werden.

§ 2.

Von der Stundung ausgenommen sind

1. die Zölle für
a) Getreide, Mälzereierzeugnisse (Malz), Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen (Nr. 1 bis 9, 11 und 12 sowie aus Nr. 13 des Zolltarifs);
b) Mehl, Graupen, Gries, Grütze und sonstige Müllereierzeugnisse aus Getreide auch gemalztem) oder Hülsenfrüchten (aus Nr. 162, 164 und 165 des Zolltarifs);
c) Rapsöl und Rüböl in Fässern oder anderen Behältnissen (aus Nr. 166 und 167 des Zolltarifs);
2. die auf Grund von Abrechnungen zu zahlenden Zollbeträge für die aus Privattransit- und Privatteilungslagern ohne amtlichen Mitverschluss und aus fortlaufenden Zollrechnungen (Konten) in den freien Verkehr übergeführten Waren sowie alle aus dem Veredelungsverkehr zu zahlenden Zollbeträge.

§ 3.

Ueber die Zollbeträge, welche gestundet werden sollen, ist vom Zahlungspflichtigen bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die Zahlung zu erfolgen hat, der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis zu übergeben. Mehrere im Laufe eines Tages zu zahlende Zollbeträge können in ein Anerkenntnis aufgenommen werden; in dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen.

Der Betrag jedes Anerkenntnisses muss 50 M. erreichen; die oberste Landesfinanzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Auf Anordnung der Direktivbehörde sind die im Laufe eines Monats abgegebenen Stundungsanerkenntnisse nach Ablauf des Monats vom Zahlungspflichtigen gegen ein Hauptanerkenntnis umzutauschen.

§ 4.

Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei den mit Begleitschein II überwiesenen Zollbeträgen mit dem Tage der Vorlegung des Begleitscheins beim Empfangsamte. Wird im Falle des § 1 Abs. 4 die Stundung des überwiesenen Zollbetrags nicht versagt, so beginnt die Stundungsfrist mit dem letzten Werktage der Zahlungsfrist.

Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.

§ 5.

Hinsichtlich der fortdauernden (eisernen) Zollstundung für den Handel mit Wein verbleibt es bei den Vorschriften des Weinlagerregulativs und hinsichtlich der Stundung der Zollgefälle für die auf Privatkreditlager abgefertigten Waren bei den Vorschriften des Privatlagerregulativs mit der Massgabe, dass in bezug auf die Sicherheitsbestellung die Bestimmungen des § 1 Anwendung finden.

II. Lagerausgleich.

§ 6.

Werden Waren der im § 2 unter Ziffer 1 bezeichneten Art, welche in einem Verschlusslager (einer öffentlichen Zollniederlage oder einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluss) gelagert haben, oder zu einem offenen Lager (einem Getreidelager, einem Oelmühlenlager oder einem Teilungslager eines Kaiserlichen Marineverpflegungsamts) angeschrieben gewesen sind, verzollt oder auf Begleitschein II abgefertigt, so sind die Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit jährlich 4 v. H. nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften zu verzinsen. Die Zinsbeträge (Lagerausgleich) fliessen in die Reichskasse.

§ 7.

In einem Verschlusslager ist die Dauer der Lagerung nach vollen Jahren und Monaten und nach Monatshälften (1. bis 15. und 16. bis zum Schluss des Monats) zu berechnen. Teile einer Monatshälfte sind für den Monat des Zugangs zum Lager als eine volle Monatshälfte anzusetzen, dagegen für den Monat des Abgangs vom Lager ausser Betracht zu lassen. Bei Teilungslagern ist die Lagerzeit nach der am längsten lagernden Ware der betreffenden Art. zu berechnen.

Als Dauer der Lagerung sind bei Verzollungen und Abfertigungen auf Begleitschein II aus einem Getreidelager oder aus einem Teilungslager eines Kaiserlichen Marineverpflegungsamts drei volle Monate, bei Verzollungen usw. aus einem Oelmühlenlager fünf volle Monate anzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob die Lagerung in einem oder mehreren Lagern dieser Arten stattgefunden hat und ob eine Lagerung in einem Verschlusslager vorausgegangen war.

Bei Waren, die sich wiederholt in Verschlusslagern befunden haben oder aus einem offenen Lager in ein Verschlusslager übergeführt worden sind, ist der Lagerausgleich nach der Gesamtdauer der Lagerungen zu berechnen. Dabei sind für die Lagerung in einem oder mehreren Getreidelagern oder Teilungslagern eines Kaiserlichen Marineverpflegungsamts drei volle Monate, für die Lagerung in einem oder mehreren Oelmühlenlagern fünf volle Monate anzusetzen.

§ 8.

Der Lagerausgleich ist fur sämtliche in demselben Abfertigungspapier aufgeführten Waren mit gleicher Dauer der Lagerung nach dem Gesamtbetrage der Zollgefälle in einer Zahl zu berechnen, wobei die Zollgefälle nur nach ihrem vollen Markbetrag anzusetzen sind. Pfennig betrage an Lagerausgleich, welche sich bei den einzelnen Warenmengen ergeben sind in der Schlusssumme jedes Abfertigungspapiers nur insoweit anzusetzen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.

§ 9.

Zur Entrichtung des Lagerausgleichs ist im Falle der Verzollung derjenige, welchem die Zahlung des Zollbetrags obliegt, im Falle der Abfertigung der Ware auf Begleitschein II der Begleitschemnehmer verpflichtet.

Die Entrichtung des Lageraugleichs hat gleichzeitig mit der Zahlung des Zollbetrags, gegebenenfalls vor der Empfangnahme des Begleitscheins II zu geschehen Eine Stundung findet nicht statt.

§ 10.

Der erhobene Lagerausgleich ist von der Hebestelle in das Zolleinnahmebuch einzutragen und in den Reichssteuerübersichten bei der ausserordentlichen Einnahme nachzuweisen.

§ 11.

Zu viel erhobene Lagerausgleichbeträge sind zurückzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfg. betragen und der Anspruch auf Rückzahlung binnen Jahresfrist vom Tage der Erhebung, schriftlich oder mündlich angemeldet wird. Beträge von 3 Mk. oder darüber, deren Ueberhebung vor Eintritt der Verjährung festgestellt worden ist, sind auch ohne Antrag zur Zurückzahlung anzuweisen. Hebt der zum Empfange Berechtigte den angewiesenen Betrag innerhalb eines Jahres, vom Tage der Anweisung gerechnet, nicht ab, so ist der Betrag als heimgefallen zu behandeln.

Zu wenig erhobene Beträge sind nachzuzahlen, wenn sie mehr als 10 Pfg betragen und die Nachforderung binnen Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtigung, erfolgt.

III. Veredelungsverkehr

§ 12.

Die aus einem Veredelungsverkehre zu zahlenden Zollbeträge für Waren der im § 2 unter Ziffer 1 bezeichneten Art sind mit jährlich 4 v H zu verzinsen. Die Zinsen fliessen in die Reichskasse. Die der Zinsberechnung zu Grunde zu legende Zeit bestimmt die Direktivbehörde nach den Umständen des einzelnen Falles, im übrigen finden die in den §§ 8 bis 11 für den Lagerausgleich gegebenen Vorschriften sinngemässe Anwendung.


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