Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden. vom 2. Mai 1911.
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden.
Vom 2. Mai 1911.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der König von Schweden, anderseits, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu vermehren, haben beschlossen, zu diesem Behufe einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Alfred von Kiderlen-Waechter,
Seine Majestät der König von Schweden:
Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Eric Birger Trolle,
welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 1.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete des anderen Teiles in Bezug auf Handel, Schiffahrt und sonstige Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern zustehen oder zustehen werden.
Die Angehörigen des einen Teiles sollen im Gebiete des andern Teiles, sofern und insoweit den Angehörigen des letzteren im Gebiete des ersteren dieselben Rechte gewährt werden, in gleicher Weise wie die Angehörigen irgend eines dritten Staates befugt sein, bewegliches oder unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder Kraft Gesetzes zu erwerben.
Soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, sollen die Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles weder für ihre Person oder ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb noch in Bezug auf ihre beweglichen oder unbeweglichen Güter anderen oder größeren, allgemeinen oder örtlichen, Abgaben, Auflagen oder Lasten unterliegen als die Inländer.
Art. 2.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der schwedischen Arbeiter in Deutschland und der deutschen Arbeiter in Schweden hinsichtlich der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im anderen Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet.
Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
Art. 3.
Die Deutschen in Schweden und die Schweden in Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, Mittelspersonen eine Vergütung oder Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.
Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte und in dieser Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer genießen und wie diese befugt sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände zu bedienen.
Art. 4.
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, können dort weder zum persönlichen Dienste im Heere, in der Marine, im Landsturm oder in einem anderen militärisch eingerichteten Verbande, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.
Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und Requisitionen in Friedens- und Kriegszeiten unterworfen sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die Entschädigungen besitzen, die durch die in den beiden Ländern geltenden Gesetze Zugunsten der Inländer festgesetzt sind.
Art. 5.
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem Gebiete des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das Recht haben, vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten.
Die Zulassung der im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen.
Art. 6.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die geschlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den Angehörigen des eigenen Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen deutschen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen für die bezeichnete Tätigkeit in Schweden keiner höheren Abgabe unterworfen werden als die Handlungsreifenden im Ausland ansässiger schwedischer Geschäftshäuser oder die Handlungsreisenden des meistbegünstigten Landes. Die mit einer solchen Legitimationskarte versehenen schwedischen Gewerbetreibenden Handlungsreisenden) dürfen in Deutschland mit gleich hohen Abgaben belegt werden, wie sie in Schweden von deutschen Handlungsreisenden zur Hebung gelangen.
Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende zu beachten sind.
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände binnen einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden.
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.
Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Blei, usw), die zur Wahrung der Identität der Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint.
Art. 7.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden:
| 1. | in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen; |
| 2. | aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; |
| 3. | aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge; |
| 4. | zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen. |
Art. 8.
Die in dem beiliegenden Tarife A bezeichneten schwedischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Die in dem beiliegenden Tarife B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Schweden zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Art. 9.
Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden, und welche in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.
Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.
Art. 10.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie in bezug auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen) Gebühren, die Zollformalitäten, die Zollbehandlung und Zollabfertigung, ferner in bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Provinz, Gemeinde oder Korporation zur Hebung gelaugenden inneren Steuern und Akzisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der vertragschließenden Teile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen teilnehmen zu lassen, welche er einer dritten Macht gewährt haben sollte.
Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Teile zustatten kommen.
Art. 11.
Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und des Art. 10 über die Gewährung der Meistbegünstigung berühren nicht:
| 1. | die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch nicht über eine Zone hinaus von je 15 km Breite, von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten; |
| 2. | die Verbindlichkeiten, welche sich für einen der vertragschließenden Teile durch die Bestimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleinigung ergeben. |
Deutscherseits werden ferner die besonderen Begünstigungen, die von Schweden an Norwegen schon zugestanden worden sind oder auf Grund des besonderen Grenzverhältnisses noch zugestanden werden, so lange nicht auf Grund des Meistbegünstigungsrechts in Anspruch genommen werden, als dieselben nicht auch den Angehörigen, den Gesellschaften oder den Erzeugnissen irgend eines anderen Staates eingeräumt werden.
Art. 12.
Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfertigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden. Insbesondere sollen für schwedische oder aus Schweden kommende, nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderte Gütersendungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den schwedischen Bahnen für deutsche oder aus Deutschland kommende Gütersendungen gelten, die nach einer schwedischen Station oder durch Schweden befördert werden.
Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten Preisen für öffentliche oder milde Zwecke handelt.
Art. 13.
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Schweden und die schwedischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen.
Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme gemacht in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten.
Für die Küstenschiffahrt gelten die vorstehenden Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, daß jeder der vertragschließenden Teile zur Kündigung mit einjähriger Frist befugt ist. Macht der eine oder der andere Teil von dieser Befugnis Gebrauch, so soll nach Ablauf der Kündigungsfrist jeder der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hinsichtlich der Küstenschiffahrt irgendeiner dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den Schiffen des anderen Teiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen zugesteht.
Art. 14.
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits auf Grund der durch die zuständigen Behörden in jedem der beiden Länder den Kapitänen, Schiffseigenern oder Schiffern ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.
Die von dem einen der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe werden nach Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen Teile anerkannt werden.
Art. 15.
Die deutschen Schiffe, welche nach einem schwedischen Hafen, und umgekehrt die schwedischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, um daselbst nur ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische oder die meistbegünstigte Schiffahrt bestimmten niedrigsten Satze erhoben werden dürfen.
Art. 16.
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein:
| 1. | die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit wieder auslaufen; |
| 2. | die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können; |
| 3. | die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel getrieben zu haben, wieder verlassen. |
Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchturm-, Lotsen-, Remorkierungs- Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind.
Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung.
Art. 17.
Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen Schiffen oder denen der merstbegünstigsten Nation in gleicher Lage bewilligt. Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand in demselben Umfange wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden.
Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.
Art. 18.
Wenn im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles Seeleute oder sonstige zur Besatzung gehörige Personen von einem Schiffe des anderen Teiles entweichen, so können die konsularischen Vertreter des letzteren die Entwichenen verhaften und an Bord oder in ihre Heimat zurücksenden lassen. Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die zuständigen Beamten zu wenden und durch Vorlegung geeigneter amtlicher Schriftstücke nachzuweisen, daß die reklamierten Personen wirklich zur Schiffsbesatzung gehört haben.
Den erwähnten konsularischen Vertretern soll jeder Beistand zur Aufsuchung und Verhaftung der Entwichenen gewährt werden. Diese sollen auf schriftlichen Antrag und auf Kosten der Konsularbehörde so lange in Gewahrsam gehalten werden, bis sich eine Gelegenheit findet, sie an Bord des Schiffes, zu dem sie gehören, zurückzubringen oder sie heimzusenden.
Sollte jedoch diese Gelegenheit innerhalb zweier Monate, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, sich nicht darbieten oder sollten die Kosten der Gefangenhaltung nicht regelmäßig berichtigt werden, so sollen die Gefangenen in Freiheit gesetzt werden und aus demselben Grunde nicht wieder verhaftet werden dürfen.
Sollte der Entwichene am Lande eine strafbare Handlung begangen haben, so kann die örtliche Behörde die Auslieferung aussetzen, bis das zuständige Gericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist.
Auf Seeleute oder andere Personen, welche Angehörige des Landes sind, in welchem die Entweichung erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.
Art. 19.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des meistbegünstigten Landes.
Die Abgaben von Schiff und Ladung sollen in gleicher Höhe wie von inländischen Schiffen und inländischer Ladung erhoben werden.
Art. 20.
Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Staates zugelassen werden.
Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teile sollen in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse genießen, deren sich die Konsuln irgendeines dritten Staates gegenwärtig oder künftig erfreuen. Indes sollen ihnen diese Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse nicht in einem größeren Ausmaße zustehen, als sie den konsularischen Vertretern des letzteren Teiles im Gebiete des ersteren gewährt werden.
Art. 21.
Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit dem einen der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.
Art. 22.
Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Anlage A, und B) oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser Streit auf Verlangen des einen oder anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen.
Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im gegebenen Falle das Amt des Obmanns zu versehen haben würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum zu bestimmen.
Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch Meinungsverschiedenheiten zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen, die zwischen ihnen über die Auslegung oder Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages entstehen könnten.
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:
Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in dessen Gebiet das Schiedsgericht zusammenzutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes; er hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt. In diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.
In Ermangelung anderer Vereinbarung bestimmt der Obmann des Schiedsgerichts den Termin für die Einsendung der Eingaben und der Beweismittel, und tritt das Gericht erst nach Beendigung des Schriftwechsels zusammen.
Hinsichtlich der Zustellung von Vorladungen vor das Schiedsgericht und der Erledigung der von diesem ausgehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf den von dem Schiedsgerichte bei der betreffenden Regierung zu stellenden Antrag, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge der inländischen Zivilgerichte.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über die Verteilung der Kosten verständigen. In Ermangelung einer Verständigung soll Art. 85 des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur Anwendung gelangen.
Art. 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Dezember 1911 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Eintritt dieses Termins den Vertrag gekündigt hat, soll dieser bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, an welchem der eine oder der andere Teil ihn kündigt. Jedoch wird der Vertrag auch ohne vorgängige Kündigung am 1. Januar 1921 außer Kraft treten.
Art. 24.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
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So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 2. Mai 1911. |
(L. S.) von Kiderlen-Waechter, (L. S.) Eric Trolle. |
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 3. Juli 1911 stattgefunden. |
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