Abänderungen der Dienstvorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 17. Dezember 1879.
Abänderungen der Dienstvorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 17. Dezember 1879.
§ 20 A Nummer 4 Zusatz am Schluß von Absatz 1. - Handelt es sich hierbei um Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte, Gerste, Raps und Rübsaat, Mühlen- und Mälzereifabrikate, welche gegen Ertheilung eines Einfuhrscheins in eine Niederlage aufgenommen worden waren und von da in das Ausland ausgeführt werden, so ist außer den vorstehenden Hinweisen in dem Zollbegleitpapier auch noch der Vermerk beizufügen: Gegen Einfuhrschein.
§ 20 C. - C. In Bezug auf den Verkehr mit Getreide, Muhlen- und Malzereifabrikaten, sowie mit Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlen, beziehungsweise Malzereilagern und mit Reis und Reisstärke in Reisstärkefabriken.
| 1. | Die Zoll- oder Steuerstellen, welche nach Vorschrift des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten, vom 4. Mai 1894 (Memorial S. 337) Zollkonten für Muhlen- oder Mälzereilager fuhren, haben
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| 2. | Die Ausgangsämter, welche in den Ausfuhranmeldungen die Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten aus Wühlen- oder Mälzereilagern bescheinigen, haben die mit dem Anspruch auf Nachlaß des Eingangszolls für zollausländisches Getreide zur Ausfuhr gelangten Mühlen- oder Mälzereifabrikate in Nachweisung IV aufzunehmen und die bezüglichen Eintragungen mit de Bemerk von Mühlenlagern beziehungsweise von Mälzereilagern zu verschen. Erfolgt die Ausfuhr von einem Mühlen- oder Mälzereilager mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins, so ist der Vermerk von Mühlenlagern gegen Einfuhrschein beziehungsweise von Mälzereilagern gegen Einfuhrschein aufzunehmen. | ||||||||
| 3. | Mühlen- oder Mälzereifabrikate, welche nach § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 11 Absatz 1 des oben bezeichneten Regulativs mit dem Anspruch auf Nachlaß des Eingangszolls für zollausländisches Getreide beziehungsweise mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins in Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß aufgenommen und von da ausgeführt werden, sind von den betreffenden Zoll- und Steuerstellen bei der Aufnahme in die Niederlagen überhaupt nicht und bei der Ausfuhr aus denselben in Nachweisung IV unter Beifügung des Vermerks von Mühlenlagern oder von Mälzereilagern beziehungsweise von Muhlenlagern gegen Einfuhrschein oder von Mälzereilagern gegen Einfuhrschein zu verzeichnen. Um die Grenzausgangsämter (§ 18 IV b) hierzu in den Stand zu setzen, haben die Niederlageämter in den zur Kontrolirung der Ausfuhr auszufertigenden Zollbegleitpapieren zu bemerken, daß die Mühle- beziehungsweise Mälzereifabrikate von Mühlen- beziehungsweise Mälzereilagern (eventuell mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins) kommen und deshalb in Nachweisung lV anzuschreiben sind. |
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenmäßig auch für die Nachweisungen des Verkehrs mit Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern (§ 7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes, Memorial für 1885 S. 578) und des Verkehrs mit Reis und Reisstärke in Reisstärkefabriken (Zollregulativ fur Reisstarkefabriken vom 2. Juli 1891, Central-Blatt für das deutsche Reich S. 180) maßgebend.
§ 20 E Nummer 5 Absatz 21. - Ausländisches Getreide und zollpflichtige ausländische Oelfrüchte, sowie Reis, sofern diese Waaren in den Zollkonten für Mühlenlager, Mälzereilager beziehungsweise Reisstärkefabriken zollfrei angeschrieben wurden.
§ 20 E. Zusatz nach Nummer 5. - 6. Der durch Anrechnung von Einfuhrscheinen (Nummer 8 der Ausfuhrungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 14. April 1894 wegen Abänderung des Zolltarifgesetzes, Memorial S. 334) beglichene Zollbetrag ist nach dem Muster der Anlage 10 anzugeben. Die Anschreibungen sind täglich fortlaufend zu führen und zweimal monatlich zusammen mit den Verkehrsnachweisungen (§ 29) unter besonderer Aufführung im Gesammtverzeichniß an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden, welches die benöthigten Formulare liefern wird.
Die Einträge der Nachweisung Muster 10 sind vor der Absendung vom Amtsvorstande beziehungsweise dessen Stellvertreter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, was durch Unterschrift zu bestätigen ist.
Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat, sowie von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten aus dem freien Verkehr des Zollinlandes beziehungsweise von Mühlen- oder Mälzereilagern mit dem Antrag auf Ertheilung eines Einfuhrscheins ist in Nachweisung IV bei jedem Eintrag der Vermerk: Gegen Einfuhrschein aufzunehmen.
§ 20 E. - Die mit den Nummern 6 und 7 bezeichneten Absätze erhalten die Nummern 7 und 8.
§ 35 Absatz 1. - Ueber diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide, zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchten und von Reis, welche auf Grund der Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894 (Memorial S. 333) des § 7 Nr. 3 a des Zolltarifgesetzes und der hierzu erlassenen Regulative zu Mühlen- oder Mälzereilagern oder auf Grund des Zollregulativs für Reisstärkefabriken vom 2. Juli 1891 (Central-Blatt für das deutsche Reich S. 180) abgefertigt (kontirt) und in den Zollkonten zollfrei abgeschrieben oder verzollt werden, haben die Aemter, welche die Zollkonten führen, vierteljährlich Uebersichten nach dem Muster der Anlage 12 aufzustellen und bis zum 25. des auf das Quartal, in welchem die Abrechnung stattgefunden hat, folgenden Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
Dritter Absatz. In den Abtheilungen II und III derselben sind die im Abrechnungsquartal (§ 8 des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten, und § 8 des Zollregulativs für Reisstärkefabriken) zur Anschreibung gelangten Mengen von zollausländischem Getreide, zollausländischen Oelfrüchten und Reis vorzutragen, je nachdem sie zollfrei abgeschrieben oder verzollt worden sind. Die verzollten Mengen sind unter Angabe des in Anwendung gebrachten Zollsatzes besonders nachzuweisen. Diejenigen Getreidemengen, für welche Einfuhrscheine ertheilt sind, dürfen von der Anschreibung nicht mit in Abzug gebracht werden (vergleiche § 11 Absatz 3 des ersterwähnten Regulativs).
§ 38. Letzter Satz. - Hinsichtlich der Zollerleichterungen, welche auf Grund der Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894 und des § 7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes für Getreide und Oelfrüchte und des Zollregulativs für Reisstärkefabriken bewilligt sind, gelten die im § 20 unter C und im § 35 enthaltenen Bestimmungen.
- Loi du 17 décembre 1879 sur la statistique du mouvement commercial. (Mémorial A n° 79 de 1879)
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