Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung. (Verordnung betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzus auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti, vom 17. April 1901.)

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Verordnung betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti, vom 17. April 1901.

§ 1.

Blauholz, Kaffee und Kakao, welche aus der Republik Haiti herstammen, unterliegen bis auf Weiteres den nachfolgenden Zollsätzen:

a) Blauholz in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert, auch fermentirt, aus Nr. 5 m des Tarifs

20 pCt,

vom Werthe;

b) Kaffee, roher, aus Nr. 25 m 1 des Tarifs

80 M.

für den Doppelzentner;

c) Kakao, roh in Bohnen, auch Bruch, Nr. 25 m 3a des Tarifs

70 M.

für den Doppelzenter.

§ 2.

Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf Blauholz, Kaffee und Kakao, welche am Tage der Verkündung der gegenwärtigen Verordnung die deutsche Zollgrenze überschritten haben oder an diesem Tage in den deutschen Zollausschlüssell vorhanden sind.


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