Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung. (Verordnung betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzus auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti, vom 17. April 1901.)
Verordnung betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti, vom 17. April 1901.
§ 1.
Blauholz, Kaffee und Kakao, welche aus der Republik Haiti herstammen, unterliegen bis auf Weiteres den nachfolgenden Zollsätzen:
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§ 2.
Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf Blauholz, Kaffee und Kakao, welche am Tage der Verkündung der gegenwärtigen Verordnung die deutsche Zollgrenze überschritten haben oder an diesem Tage in den deutschen Zollausschlüssell vorhanden sind.
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