Tabaklagerordnung.

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Tabaklagerordnung.



Allgemeines.

§ 1.

Unversteuerter inländischer Tabak darf in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für unverzollte Waren (§ 27 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) unter denselben Bedingungen aufgenommen werden wie unverzollter ausländischer Tabak, wenn in der Niederlage entweder ausländischer Tabak überhaupt nicht gelagert wird, oder der ausländische zollpflichtige und der inländische steuerpflichtige Tabak getrennt lagern können. Beim Übergang in den freien Verkehr ist für den so eingelagerten inländischen Tabak die Steuer nach § 11 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer zu entrichten.

§ 2.

Öffentliche Niederlagen und unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatlager, die ausschließlich zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak dienen sollen (§ 28 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer), sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Amtsstelle zulässig.

Über die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Zolldirektion. Sie wird nur erteilt, wenn ein Verkehrsbedürfnis auzuerkennen ist.

Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak werden nur solchen Tabakpflanzern, Rohtabakhändlern oder Herstellern von Tabakerzeugnissen bewilligt, die das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Der Lagerinhaber hat auf Erfordern und nach näherer Anweisung der Zollbehörde einen angemessen ausgestatteten Raum zum Aufenthalte für die Steuerbeamten während der Abfertigung und Überwachungen zur Verfügung zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen.

§ 3.

Auf die Benutzung der zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten Niederlagen (§§ 1 und 2) und auf die Abfertigung des Tabaks bei der Ein- und Auslagerung ist die Zollagerordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

Einlagerung.

§4.

Als Niederlageranmeldungen dienen Auszüge aus den Tabakbegleitscheinen l, für die das Begleitscheinmuster nach entprechender Änderung benutzt werden kann.

Tabak, dessen Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist, wird in die Niederlage nicht aufgenommen.

Bezeichnung der Gattung des Tabaks.

§ 5.

In den Lagerbüchern und Abfertigungspapieren ist die Gattung des Tabaks: Blätter, Grumpen, Abfälle, Stengel, entrippte Tabakblätter usw. anzugeben.

Ist für Tabak gemäß § 26 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer eine Herabsetzung des Steuersatzes bewilligt worden, so wird in den Lagerbüchern und Abfertigungspapieren vermerkt, daß der Tabak bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle dem ermäßigten Satze von 45 M in gegorenem Instand unterliegt. Derartiger Tabak ist getrennt von anderem Tabak unter Festhaltung der Räumlichkeit zu lagem. Das Gleiche gilt für Grumpen.

Lagerfrist.

§ 6.

Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerfrist bleibt die Zeit außer Betracht, in der nach der Wertwiegung zurückgenommener Tabak beim Pflanzer unversteuert aufbewahrt worden ist. (Tabaksteuerordnung §§ 41 ff.)

Bearbeitung des Tabaks.

§ 7.

In den Teilungslagern für Tabak (Bearbeitungslagern) ist die Gärung, das Streichen und Entrippen des Tabaks zulässig. Für das Entrippen gelten folgende Bedingungen:

a) Entrippte Blatter dürfen nur dann gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn der Lagerinhaber eine entsprechende Menge Rippen entweder vorher zur Versteuerung vorgeführt hat oder gleichzeitig mit den Blättern zur Versteuerung vorführt oder aber, soweit dies nicht geschieht, gleichwohl die auf die Rippen entfallende Steuer entrichtet. Das Verhältnis zwischen Blättern und Rippen ist für jedes einzelne Lager von der Zolldirektion zu bestimmen.
b) Die Rippen werden steuerfrei im Lagerbuch abgeschrieben, wenn sie entweder ausgeführt oder nach § 35 Abs. 2 der Tabaksteuerordung vernichtet oder vergällt werden.

Mit Genehmigung der Zolldirektion kann unter besonderen Sicherungsmaßnahmen das Streichen und Entrippen auch außerhalb der Bearbeitungslager in den Betriebsräumen des Lagerinhabers oder in der Behausung von Heimarbeitern vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur Niederlage gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den Bearbeitungsabgang die Steuer nach dem Satze für gegorenen Tabak zu entrichten.

Auslagerung.

§ 8.

Für die Abfertignung von unversteuertem Tabak, der von der Niederlage mit Begleitschein I weiter versandt oder für den die Erhebung der Steuer einem anderen Amte mit Begleitschein II überwiesen wird, gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 34 der Tabaksteuerordnung mit Ausnahme der Bestimmung des § 33 Abs. 2 unter b. Soll der Tabak bei der Auslagerung versteuert werden, so ist er nach dem Vordruck der Niederlage-Abmeldungen für unverzollte Waren abzumelden.

Für den Tabakprobenverkehr kann die Zolldirektion Erleichterungen zulassen.

In allen Fällen ist das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. Für Tabak, der versteuert oder auf Begleitschein II abgefertigt wird, ist die Steuer nach den Sätzen des § 11 der Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer zu berechnen. Ein Abzug gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten. Bestimmungen über die Tabaksteuer findet auch dann nicht statt, wenn sich der Tabak noch in backreifem Zustand befindet.

Bei der Versteuerung können Taravergütungssätze für Umschließungen auf Grund von Probeverwiegungen ermittelt werden.


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