Tabaksteuer-Stundungsordnung.
Tabaksteuer-Stundungsordnung.
§ 1.
Die Tabakgewichtsteuer kann gemäß § 30 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer gestundet werden.
| a) | dem Tabakpflanzer (§ 12 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber von Tabak (§ 29 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) bis Ende Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres, |
| b) | bei der Abmeldung von inländischem Tabak aus Niederlagen zur Versteuerung dem Abmelder oder - bei der Versendung mit Begleitschein II - dem Empfänger für eine Frist von drei Monaten. Tabakpflanzern, die ihren geernteten Tabak nachweislich nicht bis Ende Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres verkauft haben, kann die Stundungsfrist von der Zolldirektion auf Antrag bis Ende Februar des nächstfolgenden Jahres verlängert werden. |
Bei Stundung der Tabaksteuer ist über jeden im Einnahmebuche (§ 40 der Tabaksteuerordnung) anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß mindestens 100 M, soweit es sich um Tabakpflanzer handelt, mindestens 25 M betragen.
Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
§ 2.
Für gestundete Tabaksteuer ist Sicherheit zu leisten. Die Grundsätze hierfür und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden konnen, bestimmt der General-Direktor der Finanzen. Er schreibt auch, abgesehen von dem Falle des § 5 Abs. 2, die Form der Stundungsanerkenntnisse vor.
§ 3.
Zur Erleichterung des Überganges der Steuerpflicht (§ 29 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) auf Erwerber des Tabaks, die in anderen Hebebezirken wohnen, kann die Sicherheit für die Stundung der Tabaksteuer auf Grund von Stundungsausweisen desjenigen Hauptamts beschafft werden, in dessen Bezirke der Erwerber seinen Wohnsitz hat.
Die Erteilung von Stundungsausweisen ist bei dem Hauptamt schriftlich zu beantragen. Soll der Ausweis durch einen Vertreter benutzt werden, so ist dieser unter Übergabe einer Ausfertigung seiner eigenhändigen Unterschrift dem Hauptamt anzumelden. Der Antragsteller hat für den Gesamtbetrag, auf den die von ihm beantragten Ausweise lauten sollen, nach § 2 Sicherheit zu leisten.
Der Ausweis wird vom Hauptamt für ein Tabakerntejahr nach besonderem Muster ausgefertigt, nachdem der Antragsteller sich den Bestimmungen dieser Ordnung durch seine Unterschrift unterworfen hat.
Über die erteilten Ausweise führt das Hauptamt ein Ausfertigungsbuch nach besonderem Muster.
Erhält ein Stundungsnehmer mehrere Ausweise, so werden sie unter derselben Nummer eingetragen und durch Buchstaben unterschieden.
§ 4.
Der Ausweisnehmer haftet der Zollbehörde für jeden Mißbrauch, der mit dem Stundungsausweis, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Bei Zurücknahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet er für den von seinem bisherigen Vertreter mit dem Ausweis extra getriebenen
Mißbrauch selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekanntgemacht worden ist.
§ 5.
Auf Grund des Stundungsausweises können die Hebestellen den darin bezeichneten Personen bis zu dem im Ausweis angegebenen Beträge für gekauften oder sonst erworbenen, in eine Niederlage noch nicht aufgenommenen Tabak Stundung gewähren. Eine Stundungsbewilligung ist jedoch nach dem 15. Juli des Jahres, das dem im Ausweis angegebenen Erntejahre folgt, nicht mehr zulässig. Die Hebestellen sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers eines Stundungsausweises zu prüfen.
Die vom Stundungsnehmer den Hebestellen zu übergebenden Anerkenntnisse (§ 1 Abs. 2) sind nach vorgeschriebenem Muster auszufertigen. Die Hebestelle bucht Nummer, Tag und Ausfertigungsamt des Ausweises, die Gesamtsumme, über die er lautet, und den von ihr gestundeten Betrag und gibt dem Inhaber den Ausweis zurück, nachdem sie darin den gestundeten Betrag dem Vordruck gemäß angeschrieben hat.
Über die Stundung läßt die Hebestelle eine Benachrichtigung nach besonderem Muster dem Ausfertigungsamte zugehen, das die Angaben in sein Ausfertigungsbuch übernimmt.
§ 6.
Bei Ablauf der Stundungsfrist sind die gestundeten Beträge bei der Hebestelle, bei der das Anerkenntnis abgegeben worden ist, einzuzahlen. Die Hebestelle benachrichtigt von der Einzahlung das Hauptamt, das den Ausweis ausgefertigt hat, und dieses vermerkt den Eingang der Benachrichtigung im Ausfertigungsbuche.
Wird der gestundete Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so ersucht die zuständige Hebestelle alsbald das Hauptamt, von dem der Ausweis ausgefertigt ist, um Einziehung und Übersendung des rückständigen Betrags. Das Hauptamt hat dem Antrag sofort zu entsprechen. Es erhält von dem ersuchenden Amte das mit Quittung versehene Anerkenntnis und zieht den Betrag nebst den entstandenen Kosten vom Stundungsnehmer ein.
§ 7.
Die Sicherheit wird aufgehoben, wenn der Stundungsansweis an das Ausfertigungsamt zurückgegeben und die Einzahlung der gestundeten Beträge durch Vorlegung der mit Quittung versehenen Anerkenntnisse nachgewiesen wird.
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