Tabakersatzstoff-Ordnung.
Tabakersatzstoff-Ordnung.
§ 1.
Auf Grund des § 37 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer kann die Mitverwendung der in der Beilage verzeichneten Tabakersatzstoffe bei Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet werden.
Von den verwendeten Stoffen wird eine Tabakersatzstoff-Abgabe in Höhe von 85 M für den Doppelzentner ihres Gewichts in verarbeitungsreifem Zustand erhoben.
Beimischungen, die lediglich als Hilfsmittel für die Tabakverarbeitung dienen und keinen Tabakersatz bilden, z. B. zur Duftverleihung bestimmte Stoffe und Auszüge aus Tabakersatzstoffen, fallen nicht unter das Verwendungsverbot des § 37 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer und sind nicht abgabepflichtig.
§ 2.
Über die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet das Hauptamt. Sie wird nur Herstellern erteilt, die kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und das Vertrauen der Verwaltung genießen. Die Befugnis ist insbesondere dann zu entziehen, wenn im letzten Rechnungsjahre die in der Beilage angegebene Mindestmenge nicht erreicht ist.
Die Verwendung unterliegt der Aufsicht der Zollverwaltung. Neu Beamten ist der Besuch der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit jederzeit gestattet. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsicht der Verarbeitungs- und Handelsbücher über den Bezug und Verbrauch von Ersatzstoffen zu.
In der Regel dürfen die Ersatzstoffe nur in verarbeitungsreifem, d. i. in dem Zustand in den Betrieb bezogen werden, in dem sie unmittelbar Verwendung finden. Auf Antrag kann das Hauptamt unter Anordnung von Sicherheitsmaßregeln Ausnahmen zulassen, falls die Ersatzstoffe ausschließlich im Betriebe des Antragstellers verwendet werden.
§ 3.
Betriebe, in denen Ersatzstoffe verwendet werden, müssen mit geeichten Wiegegeräten versehen sein.
Der Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit dem Oberkontrolleur bestimmt.
§ 4.
Betriebsinhaber, denen die Verwendung von Ersatzstoffen gestattet ist, haben der Zollstelle mindestens drei Tage vor der ersten Verwendung eine schriftliche Erklärung in doppelter Ausfertigung zu übergeben, in der die Ersatzstoffe und die Erzeugnisse, bei deren Herstellung sie benutzt werden sollen, zu bezeichnen sind. In der Erklärung ist ferner das Mischungsverhältnis der Ersatzstoffe und Tabake, die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung - insbesondere der Abschnitt der Herstellung, bei der sie erfolgen soll, - sowie der Raum für die Aufbewahrung der Ersatzstoffvorräte anzugeben.
Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur wird die eine Ausfertigung dem Betriebsinhaber zurückgegeben, der sie in dem Betriebsraum zur Einsicht der Beamten auszulegen hat. Die zweite Ausfertigung wird bei der Zollstelle als Beleg zu einer nach besonderem Muster zu führenden Liste aufbewahrt.
Abweichungen von dem Inhalt der Erklärung für einzelne bestimmte Fälle kann der Oberkontrolleur auf schriftlichen Antrag gestatten.
Lagerraum.
Die Vorräte an Ersatzstoffen dürfen nur in dem angemeldeten Lagerraum aufbewahrt werden.
Verschiedene Arten von Ersatzstoffen sind voneinander getrennt zu lagern.
Der Lagerraum muß von den Betriebsräumen getrennt sein.
Die Entnahme von Ersatzstoffen aus dem Lagerraume zu anderen Zwecken als zur Mitverwendung, bei Herstellung von Tabakerzeugnissen ist nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Oberkontrolleurs zulässig.
Werden mit seiner Genehmigung Ersatzstoffe an andere Herstellungsbetriebe abgegeben, so teilt dies der Oberkontrolleur dem für den Betrieb des Beziehers zuständigen Hauptamt mit.
§ 6.
Üher die Vorräte an Ersatzstoffen ist von dem Betriebsinhaber oder seinem, der Hebestelte ein für allemal zu bezeichnenden Vertreter ein Lagerbuch nach vorgeschriebenem Muster in vierteljährlichen Abschnitten gemäß der Anleitung auf dem Muster zu führen. Dem Buche sind die Rechnungen, Frachtbriefe usw. über den Bezug der Ersatzstoffe beizufügen.
§ 7.
Abgesehen von außergewöhnlichen Lageraufnahmen, die die Aufsichtsbeamten für erforderlich halten, sofern nicht die Zolldirektion in besonderen Fällen längere Fristen zuläßt, regelmäßig am Vierteljahrsschlusse durch den Oberkonkrolleur unter Zuziehung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters eine Bestandsaufnahme der Ersatzstoffe statt. Der Istbestand wird hierbei durch Verwiegung ermittelt. Zur Feststellung des Sollbestandes werden die Anschreibungen mit den Rechnungen usw. (§ 6) verglichen. Fehl- oder Mehrmengen schreibt der Oberkontrolleur im Lagerbuch ab oder an und leitet unter Umständen das Strafverfahren ein. Die Fehlmengen werden mitversteuert.
Der am Vierteljahrsschlusse vorhandene Istbestand wird in das Lagerbuch für das folgende Vierteljahr übernommen. Die Nichtigkeit der Übertragung ist von dem Oberkontrolleur und dem Betriebsinhaber im Lagerbuche zu bescheinigen. Der Oberkontrolleur gibt die Gewichtsmenge der zu versteuernden Ersatzstoffe im Lagerbuch an und stellt dieses dem Amte zu.
Mengen von weniger als 100 g bleiben bei den An- und Abschreibungen, den Lageraufnahmen und bei der Abgabenberechnung außer Betracht.
§ 8.
Der von der Hebestelle berechnete Abgabenbetrag wird dem Betriebsinhaber mitgeteilt der ihn binnen acht Tagen einzuzahlen hat. Eine Stundung findet nicht statt.
Über die Einnahme an Tabakersatzstoff-Abgabe wird ein Einnahmebuch nach besonderem Musten geführt. Mit Genehmigung der Zolldirektion kann die Abgabe im Tabaksteuer-Einnahmebuch (§ 40 der Tabaksteuerordnung) nachgewiesen werden, dessen Muster in diesem Falle zu ergänzen ist.
Die Lagerbücher nebst Belegen werden mit dem Einnahmebuche zur Buchprüfung vorgelegt. Dem Einnahmebuche für das erste Viertel des Rechnungsjahrs ist ein von dem zuständigen Oberbeamten bescheinigtes Verzeichnis derjenigen Betriebsinhaber beizufügen, denen im abgelaufenen Vierteljahre die Mitverwendung von Ersatzstoffen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet war. Die in den anderen drei Vierteljahren extra eingetretenen Änderungen sind der Zolldirektion bei Vorlegung des Einnahmebuchs anzuzeigen.
§ 9.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ordnung tritt, sofern nicht die Strafe aus § 45 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer verwirkt ist, die im § 49 daselbst angedrohte Ordnungsstrafe ein.
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